Die Zahlung einer Abfindung ist keineswegs zwingend
Eine Abfindung ist für die wenigsten Arbeitnehmer ein Grund zur Freude, denn meist geht die Zahlung einer Abfindung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einher.
Es ist jedoch keinesfalls gesichert, dass Ihnen eine Abfindung gezahlt wird. Letztlich soll der Arbeitnehmer dafür entschädigt werden, dass der Arbeitsplatz wegfällt.
Bei der Abfindung zahlt der Arbeitgeber eine einmalige Summe an seinen Mitarbeiter. In welcher Höhe sich die Summe beläuft, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Hauptsächlich spielen allerdings folgende Faktoren eine Rolle: die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe des Gehalts. Von Bedeutung ist auch, ob eine denkbare Kündigung vor Gericht Bestand haben oder als unwirksam erachtet würde.
Die Zahlung einer Abfindung ist keineswegs zwingend. Falls Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie zunächst keinen Anspruch. Ein möglicher Anspruch kann sich jedoch aus den folgenden Bestimmungen ergeben:
• aus dem individuellen Arbeitsvertrag
• aus Tarifverträgen einer Branche
• aus internen Sozialplänen
• aufgrund eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs
• durch einen Aufhebungsvertrag
Ob Ihnen im Einzelfall ein Anspruch auf eine Abfindung ermöglicht werden kann, können Sie mit Herrn Rechtsanwalt Pasch vor Ort in Nürnberg besprechen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Die Erfolgsaussichten der Abfindung richtig einschätzen
Nicht immer ist es als Laie leicht, zu beurteilen, ob für ihn eine Abfindung mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden kann. Hier hilft der Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts für Arbeitsrecht. Es gibt allerdings einige Punkte, die Sie in jedem Fall berücksichtigen sollten.
In erster Linie wird es dem Arbeitgeber darum gehen, Rechtssicherheit zu erreichen, sodass die Kosten für Sie als Arbeitnehmer kalkuliert werden können.
Um dies zu erreichen, eignet sich ein Aufhebungsvertrag. In diesem verpflichten sich beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dazu, den geschlossenen Arbeitsvertrag aufzuheben. Damit Sie das Angebot akzeptieren, bietet der Unternehmer in der Regel eine Abfindung ab. Die Chancen auf eine angemessene Abfindung stehen in diesem Fall nicht schlecht.
Drängt der Arbeitgeber auf einen zügigen Abschluss, sollten Sie allerdings vorsichtig sein.
Unter Umständen lässt sich die angebotene Abfindung mit etwas Verhandlungsgeschick noch deutlich erhöhen.
Je nach Situation steht die Abfindung nicht im Vordergrund. Insbesondere bei älteren Mitarbeitern stellt sich schnell die Frage, ob eine neue Arbeitsstätte in Aussicht steht. Ist dies nicht der Fall, kann man es auf eine Kündigung ankommen lassen und eine Kündigungsschutzklage kann das Mittel der Wahl sein. So lässt sich erreichen, dass die Kündigung von dem zuständigen Gericht als unwirksam angesehen wird. Sieht der Arbeitgeber sich mit einer potenziell erfolgreichen Klage konfrontiert, steigt das Interesse daran, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Oft bietet der Arbeitgeber in diesen Fällen eine deutlich höhere Abfindungszahlung an.
Letztlich gilt, je wahrscheinlicher es ist, dass Ihr Arbeitgeber es schwer hat, Ihnen auf regulärem Wege zu kündigen, desto höher fällt die Abfindung aus.
Eine hohe Abfindung bleibt oft ein Traum
Häufig werden Sie die Faustformel finden, dass einem Arbeitnehmer für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zusteht. Dies richtet sich nach § 10 des KSchG (Kündigungsschutzgesetzes).
Danach ergibt sich bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3000 Euro folgendes Ergebnis:
Bei 5 Jahren Betriebszugehörigkeit stünden Ihnen etwa 7.500 Euro zu, sind Sie hingegen seit 25 Jahren in der Firma, summiert sich der Betrag auf 37.500 Euro.
Sie sollten sich allerdings nicht zu sehr an dieser pauschalen Angabe orientieren. Zum einen liegt jeder Fall anders und es existieren zahlreiche Gesichtspunkte, die die Höhe der Abfindung beeinflussen können.
Zum anderen ist es in einigen Branchen üblich, deutlich höhere Abfindungen zu zahlen. Als versierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, die Ihnen zustehende Abfindung auszuhandeln.
Die Abfindung ist nicht steuerfrei
Leider unterläuft vielen Arbeitnehmer bei der Berechnung Ihrer Abfindung ein entscheidender Fehler. Fälschlicherweise gehen zahlreiche ehemalige Mitarbeiter davon aus, dass die Abfindung steuerfrei sei.
Dies ist schlichtweg falsch, jedoch können Sie sich als Arbeitnehmer auf die Fünftel-Regelung berufen.
Diese Regel erlaubt es Ihnen, die Abfindung, die Sie in einem Jahr ausgezahlt bekommen, rechnerisch und steuerlich auf fünf Jahre aufzuteilen. Aufgrund der Progression im Steuersystem kann dies je nach Einkommenssituation einen großen Unterschied machen.
Besonders hoch fallen die Unterschiede bei eher kleinen Einkommen und verhältnismäßig hohen Abfindungen aus.
Wer sich mit seiner Gehaltsgruppe bereits im oberen Progressionsbereich bewegt, spart indes deutlich weniger.
Im Gegensatz zu dem regulären Gehalt fallen jedoch keine Sozialabgaben für die Abfindung an, da es sich bei der Abfindung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes handelt.
Arbeitslosengeld trotz Abfindung
Wenn Sie eine Abfindung erhalten und sich im Anschluss arbeitslos melden, ändert dies im Prinzip nichts an Ihren Ansprüchen auf das Arbeitslosengeld I. Maßgeblich für die Entscheidung, ob Ihnen Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe ausgezahlt wird, ist hingegen der Grund des Arbeitsplatzverlusts.
Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes seitens des Arbeitgebers, wird das Arbeitslosengeld gezahlt, unabhängig davon, ob Ihnen eine Abfindung zusteht.
Eine Anrechnung der Abfindung ist allerdings möglich, wenn der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig beendet wird.
Da der Arbeitgeber an sich die reguläre Kündigungsschutzfrist einhalten müsste, dies aber aufgrund eines Aufhebungsvertrags umgeht, droht Ihnen eine Sperrfrist des Arbeitslosengelds von drei Monaten.
Dies sollten Sie stets im Hinterkopf behalten, wenn Verhandlungen bezüglich der Höhe des Abfindungsanspruchs im Raum stehen.